AWIS-consult

Arbeitszeiten von Jugendlichen

Jugendliche dürfen in der Regel in der Nacht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden, so will es das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) aus dem Jahre 1976. Es gibt jedoch Ausnahmen: In Gaststätten und im Schaustellergewerbe dürfen Jugendliche über 16 Jahren bis 22 Uhr und in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr arbeiten. In Bäckereien dürfen Jugendliche über 16 Jahren ab 5 Uhr und Jugendliche über 17 Jahren ab 4 Uhr eingesetzt werden.

Zurzeit überprüft eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe diese Vorgaben des Gesetzes. AWiS-consult ist beauftragt, zu dieser Problematik verschiedene Einflussfaktoren zu untersuchen. Es wird eine Entscheidungsgrundlage gesucht, inwieweit eine Lockerung des Jugendarbeitsschutzgesetzes in Hinblick auf ein späteres Arbeitsende oder früheren Arbeitsbeginn ohne negative Auswirkungen für die Jugendlichen möglich ist oder nicht.

  • Was ist Jugendlichen im Sinne des Jugend- und Arbeitsschutzes zuzumuten?
  • Welche Auswirkungen kann ein späteres Arbeitsende auf Gesundheit, psychisches Wohlbefinden und das soziale Leben haben?
  • Werden Jugendliche durch Arbeit in den späten Arbeitstunden in ihren Kontaktmöglichkeiten zu Freunden und Familie beeinträchtigt?

Um die aufgeführten Frage zu beantworten, werden von AWiS-consult zurzeit Befragungen von Auszubildenden im Hotel- und Gaststättenbereich sowie im Bäcker- und Konditorhandwerk zum Schlaf- und zum Freizeitverhalten sowie eine Erfassung von Belastung und Beanspruchung im beruflichen Alltag durchgeführt sowie zudem die Unfallzahlen analysiert. Das Projekt wurde im Juni 2010 beendet.

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